Diskriminierung Schwangerer bei Beförderungen

Das Bundesarbeitsgericht hat sich kürzlich einem Urteil zu den üblichen Voraussetzungen einer Diskriminierung schwangerer Frauen bei Beförderungen geäußert. Im Urteil vom 27.01.2011, welches noch nicht in in kompletter Form vorliegt, ist für das Bundesarbeitsgericht eine Diskriminierung im Rahmen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dann gegeben, wenn die Bewerberin glaubhaft macht, dass außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorgelegen haben, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechtes vermuten lassen.

Vor dem Hintergrund sei aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

 Die Klägerin war seit April 2001 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als eine von drei Abteilungsleitern/rinnen im Bereich „International Marketing“. Ihr Vorgesetzter war der Vizepräsident. Nach dem dessen Stelle bekannt geworden war, entschied sich die Beklagte, die Position mit einem der beiden männlichen Abteilungsleitern aus dem Bereich der Klägerin, jedoch nicht mit dieser, zu besetzen. Diese war zum Zeitpunkt der Entscheidung schwanger, was die Beklagte wusste.

 Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung vom Schadenersatz nach dem AGG. Sie war bei der Beförderungsentscheidung wegen ihres Geschlechtes benachteiligt worden. Die negative Auswahlentscheidung beruhe auf eine Schwangerschaft und anschließenden Mutterschaft. So sei auch bei der Bekanntgabe ihrer nicht Berücksichtigung auf ihre familiäre Situation hingewiesen worden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht verwies sie auf die Berufung der Beklagten ab und bestätigte diese Entscheidung nach Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung durch das Bundesarbeitsgericht im Ergebnis. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen die Klägerin habe tatsächlich vorgetragen, die ihrer geschlechtsspezifischen Benachteiligung gemäß § 611 a BGB (gültig bis zum 17.08.2006) vermuten lassen könnten. Bei seiner erneuten Entscheidung nahm das Landesarbeitsgericht nach seiner Beweisaufnahme an, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechtes bei der Beförderungsentscheidung begründen könnten.

 Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgericht. auf und verwies die Sache zu erneuten Verhandlungen an und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (Quelle PM BAG vom 27.01.2011).

 Die Frage ist daher noch nicht abschließend entschieden, da das Landesarbeitsgericht auf Rechtsfehler hingewiesen wurde und die Frage der Benachteiligung erneut zu prüfen hat. Welche Voraussetzungen das Bundesarbeitsgericht hier im Einzelnen fordert, ist ebenfalls noch nicht ganz klar, da die vollständige Entscheidung nicht vorliegt.

 Die Entscheidung deutet jedoch darauf hin, dass eine Bewerberin für eine geschlechterspezifische Benachteiligung im Sinne des AGG Tatsachen lediglich schlüssig vortragen muss, damit eine Benachteiligung im Sinne des AGG in Betracht kommt. Konkrete Benachteiligungen müssen nicht, wie das in fast allen gerichtlichen Fällen vorgesehen ist, nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn die Sachverhaltsdarstellung für die Richter nachvollziehbar eine Benachteiligung vermuten lassen können. Dies sind erheblich geringere Anforderungen, als dies üblicherweise im gerichtlichen Verfahren notwendig ist.

 Aus dem bisherigen Mitteilungen jedoch ist zu erkennen, dass allein die Behauptung schwanger zu sein noch keine Diskriminierung nach sich zieht, sondern erst, wenn weitere Umstände hinzu kommen, die auf eine mögliche Diskriminierung hinweisen. auf eine geschlechterspezifische Benachteiligung gemäß AGG ansehen.