Das vereinfachte Betriebsrat-Wahlverfahren für Kleinbetriebe im Überblick

Betriebsratswahlen sind häufig aufwendig, kostspielig und fehleranfällig – besonders für kleine Betriebe. Kommen am Ende etwa noch Verfahrens- oder Formfehler hinzu, muss das Betriebsrat-Wahlverfahren wiederholt werden, was weitere Kosten nach sich zieht. In manchen Fällen können fehlerhafte Wahlen sogar Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, woraus eklatante Kosten sowie rechtliche Konsequenzen resultieren können.

Um Kleinbetriebe vor derart komplizierten Wahlen des Betriebsrats zu bewahren, hat der Gesetzgeber in § 14a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe geregelt. Kleinbetrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten Mitarbeitern wird durch diese Regelung ein vereinfachtes Wahlverfahren zur Betriebsratswahl ermöglicht. Betriebsräte können gemäß Betriebsverfassungsrecht in einem einfachen ein- oder zweistufigen Verfahren gewählt werden.

Vorbereitung für die vereinfachte Betriebsrats-Wahl – Prüfung auf „Betriebsratsfähigkeit“

Bevor Sie beginnen, ein vereinfachtes Wahlverfahren zu organisieren, sollten Sie sich über die formalen Gegebenheiten in Ihrem Betrieb hinsichtlich rechtlich relevanter Rahmenbedingungen vergewissern. Dazu zählen beispielsweise Vorschriften, welche in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG geregelt sind, um Ihren Betrieb betriebsratsfähig zu machen. Diese gesetzlichen Vorgaben besagen, dass lediglich Betriebe zur Wahl eines Betriebsrats berechtigt sind, die mindestens fünf ständige wahlberechtigte Mitarbeiter angestellt haben. Wahlberechtigt sind Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem nach § 5 Abs. 2 – 4 BetrVG ausgeschlossenen Personenkreis angehören (z.B. leitende Angestellte des Unternehmens, Gesellschafter, etc.). Drei der wahlberechtigten Arbeitnehmer müssen selbst als Betriebsräte wählbar sein. Zum Arbeitnehmervertreter wählbar sind Arbeitnehmer, die bereits seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind oder gemäß § 8 BetrVG im Rahmen von Heimarbeit ihre Arbeit hauptsächlich für den Betrieb verrichtet haben. Weiter- und Fortbildungen für Betriebsräte zur anstehenden Betriebsratswahl, vermitteln das nötige Know-how, um vereinfachte Wahlverfahren unter Einhaltung aller formalen sowie gesetzlichen Vorgaben erfolgreich durchzuführen.

Wahl zum Wahlvorstand für die Betriebsratswahl

In einem vereinfachten Wahlverfahren für Betriebsräte muss eingangs gemäß § 17 BetrVG der Wahlvorstand gewählt werden: Diese Wahl geschieht zumeist im Zuge einer Wahlversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Teilnehmer. Jene Wahlversammlung muss über einen Versammlungsleiter verfügen. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können drei wahlberechtigte Mitarbeiter eines Betriebes zur Versammlung einladen – dies nennt man das zweistufige Wahlverfahren. Wird der Wahlvorstand hingegen durch einen bestehenden Betriebsrat Konzernbetriebsrat  oder Gesamtbetriebsrat oder aber vom Arbeitsgericht bestellt, ist das Wahlverfahren einstufig, d.h. es findet nur eine Wahlversammlung statt, in der der Betriebsrat direkt gewählt wird – hierzu nachfolgend mehr. Der Wahlvorstand muss gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG aus mindestens drei Mitarbeitern der wahlberechtigten Arbeitnehmer bestehen – dies gilt auch für kleine Betriebe, in denen lediglich ein einköpfiger Arbeitnehmervertreter gewählt wird. Nach der Wahl oder der Bestellung des Wahlvorstandes kann die Betriebsratswahl durchgeführt werden.

Wahl des Betriebsrates

Steht der Wahlvorstand, kann der Betriebsrat im Rahmen einer zweiten Wahlversammlung gewählt werden. In dieser zweite Versammlung, die eine Woche nach der ersten Wahlversammlung stattzufinden hat, –werden die Betriebsräte in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Damit die vereinfachte Betriebsratswahl reibungslos und effizient stattfindet, ist es wichtig, dass der Wahlvorstand präzise und effektiv arbeitet. Seminare zum Thema „Das vereinfachte Wahlverfahren“ vermitteln notwendige Vorgaben sowie rechtliche Besonderheiten des vereinfachten Wahlverfahrens, um typischen Fehlern aus dem Weg zu gehen und einen ungehinderten Ablauf zu gewährleisten. In einem Seminar dieser Art erhalten Betriebsräte umfangreich Informationen u.a. zu den Themengebieten „Bildung des Wahlvorstandes“, „Rechtsstellung der Wahlvorstandsmitglieder“ sowie „Einleitung“, „Durchführung“ und „Anfechtung der Wahl“.